Hauptsatzung

S a t z u n g
des Zweckverbandes
Tourist-Information Selenter See

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 05.03.2007 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön vom 12.06.2007 (Az. 1420-02/2508) folgende Satzung des Zweckverbandes „Tourist-Information Selenter See“ erlassen:

§ 1

Name, Sitz, Rechtsnatur, Siegel

(§§ 5 und 13 GkZ)

  1. Die Gemeinden Selent, Fargau-Pratjau, Martensrade und Giekau bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Verband führt den Namen „Tourist-Information Selenter See“. Er hat seinen Sitz in Selent.
  2. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
  3. Der Zweckverband führt das Landessiegel mit der Inschrift „Zweckverband Tourist-Information Selenter See“

§ 2

Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder

§ 3

Aufgaben

(§§ 2, 3, 5 GkZ)

  1. Aufgabe des Verbandes ist es, die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb des Verbandsgebietes unter besonderer Berücksichtigung des Tourismus zu fördern.
  2. Zu den Aufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
    1. Die Durchführung der Tourismuswerbung für das Verbandsgebiet
    2. Die beratende Förderung eines verbesserten Unterkunftsangebotes.

§ 4

Organe

(§§ 5, 8 GkZ)

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 5

Verbandsversammlung

(§ 9 GkZ)

  1. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.
  2. Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils 2 weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung. Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
  3. Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.
  4. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter Leitung der oder des Vorsitzenden die Stellvertretenden. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher; entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für sie oder ihn und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.

§ 6

Einberufung der Verbandsversammlung

(§§ 5, 9 GkZ, § 34 GO)

Die Verbandsversammlung ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

§ 7

Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(§§ 10, 11, 12, 13 GkZ, §§ 16a, 34, 35, 43, 47, 82 GO)

  1. Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
  2. Sie oder er entscheidet ferner über
  1. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500 € nicht überschritten wird,
  2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.000 € nicht überschritten wird.
  3. den Erwerb von Vermögensständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.000 € nicht übersteigt,
  4. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 250 € nicht übersteigt,
  5. die Veräußerung und Belastung von Verbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 1.000 € nicht übersteigt,
  6. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000 €,
  7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 200 € nicht übersteigt,
  8. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.000 €,
  9. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 1.000 €

§ 8

Ständiger Ausschuss

(§ 14 i.V. m. § 94 Abs. 5 GO)

(1) Es wird folgender ständiger Ausschuss gebildet:

Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:

2 Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ohne Stimmrecht.

Aufgabengebiet:

  • Prüfung der Jahresrechnung

(2) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 9

Ehrenamtliche Tätigkeit

(§§ 9, 13 GkZ, §§ 24, 33 GO)

  1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
  3. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € monatlich. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung ist von der Vertretung abhängig. Sie beträgt für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nicht erreichen.

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(Landesdatenschutzgesetz)

Der Verband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Ehrungen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie Mitgliederdatei zu speichern.

§ 11

Verbandsverwaltung

(§ 13 GkZ)

Der Verband unterhält an seinem Sitz eine eigene Verwaltung. Die teilweise Erfüllung der Aufgaben wird im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 01.10.2002 vom Amt Selent/Schlesen wahrgenommen.

§ 12

Haushalts- und Wirtschaftsführung

(§ 13 GkZ)

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts entsprechend.

§ 13

Deckung des Finanzbedarfs

(§§ 15 und 16 GkZ)

  1. Der Verband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfes von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
  2. Die Umlage wird entsprechend den Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Einwohnerzahl richtet sich dabei jeweils nach den Bestimmungen des § 133 GO (31.03. des Vorjahres).

§ 14

Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

(§ 5 GkZ i. V. mit § 29 GO)

Verträge des Verbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen, der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €, hält.

§ 15

Verpflichtungserklärungen

(§ 11 GkZ)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 200 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.

§ 16

Änderungen der Verbandssatzung

(§ 16 GkZ, §§ 66 ff LVwG)

Die Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1, des § 3 und des § 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.

§ 17

Aufnahme neuer Mitglieder

(§§ 121 und 124 LVwG)

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Verband und dem aufzunehmenden Mitglied.

§ 18

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

und Aufhebung des Verbandes

(§§ 5, 16, 17 GkZ, §§ 39, 127 LVwG)

  1. Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Verband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Zweckverband unter; Vermögensvor- und –nachteile sind in einer Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
  2. Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
  3. Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes des Verbandes beigetragen haben.

§ 19

Rechtsstellung des Personals bei Auflösung des Zweckverbandes

(§ 13 GkZ, §§ 35 ff. LBG)

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweckverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 20

Veröffentlichungen

(§ 5 GkZ, Bekanntmachungsverordnung)

  1. Satzungen des Zweckverbandes Tourist-Information Selenter See werden im Internet unter der Internetadresse www.selentersee.de bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wird jeweils zuvor innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen in der Ostholsteiner Zeitung der Kieler Nachrichten hingewiesen. Dieser Hinweis entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtssetzungsvorhaben betreffen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist.
  2. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
  3. Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 21

Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 18.03.1999 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 16 GkZ wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Plön vom 12.06.2007 (Az. 1420-02/2508) mit Ausnahme der Worte „und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ohne Stimmrecht“ in § 8 Abs. 1 unter „Zusammensetzung“ erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Selent, den 14.08.2007

Verbandsvorsteher

S a t z u n g

zur 1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes

Tourist-Information Selenter See 

Aufgrund des  § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit  § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 21.02.2008 folgende Satzung zur 1. Änderung der Verbandssatzung erlassen:

   § 1

Der  § 8 der Satzung des Zweckverbandes Tourist-Information Selenter See erhält folgende Fassung:

 § 8

Ständiger Ausschuss

(§ 14 i.V. m § 94 Abs. 5 GO)

(1)  Es wird folgender ständiger Ausschuss gebildet:

Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:  3 Mitglieder der Verbandsversammlung

Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung

(2) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach  § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Verbandsversammlung  übertragen.

 § 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am   9.03.2008   in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.  
Selent, den 22.02.2008                                                   

Zweckverband Tourist-Information Selenter See

- Verbandsvorsteher -